AUFGABEN

Interessen wahren

Grund und Boden sind für unsere Mitglieder Lebensgrundlage. In der Land- und Forstwirtschaft bearbeiten, pflegen und schützen wir unser Land ökonomisch, ökologisch und sozial, weil wir in Generationen denken. Die Familienbetriebe Land und Forst vertreten die Interessen von rund 2.000 Betrieben, hinter denen 50.000 Familienmitglieder, Mitarbeiter und Eigentümer stehen. Oberstes Ziel unseres Engagements ist der Schutz und die Verteidigung des Eigentums. Dies erreichen wir durch politische, rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Mitbestimmung.

Netzwerke pflegen

Ob Gespräche mit verantwortlichen Politikern, leitenden Beamten, Vertretern der Wissenschaft oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – wir nutzen alle Möglichkeiten, um auf die einschlägige Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Dazu zählen auch gute Beziehungen zu den jeweiligen Regierungen. Dabei arbeiten wir mit vielen anderen Verbänden zusammen und stimmen unser Vorgehen gemeinsam ab. Durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vermitteln wir unsere Standpunkte in den Medien.

Mitglieder beraten

Wir informieren unsere Mitglieder über unser Mitgliedermagazin, Informationsbriefe und Einzelinformationen. Zudem veranstalten wir regelmäßige Fachtagungen, wie etwa Steuertagungen und Jugendseminare, und vermitteln sachkundige Beratung. Die aktuellen Entwicklungen der deutschen und europäischen Gesetzgebung im Blick, bieten wir unseren Mitgliedern Hilfe an und erörtern Abwehrmaßnahmen, wenn ihr Eigentum bedroht ist.

VORSTAND

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ulrich Böcker

stv. Geschäftsführer

Otto-Nagel-Straße 10, 14467 Potsdam
Tel: +49 331 281 281 90

Antonia Bing

Geschäftsführerin

Otto-Nagel-Straße 10, 14467 Potsdam
Tel: +49 331 281 281 90

LEITBILD

Wir kümmern uns ums Land. Grund und Boden sind für uns und unsere Familien Lebensgrundlage. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau bearbeiten, pflegen und schützen wir unser Land ökonomisch, ökologisch und sozial, weil wir in Generationen denken. Basis dafür ist das Eigentums- und Erbrecht, ein in Artikel 14 Grundgesetz verankertes und garantiertes Grund- und Freiheitsrecht.

Privates Eigentum ermöglicht Freiheit, gibt Raum für persönliche Entfaltung und unternehmerische Initiative. Artikel 14 Grundgesetz ist deshalb für uns der zentrale Pfeiler unserer Gesellschafts- und Werteordnung, das Fundament unserer sozialen Marktwirtschaft. Eigentum verdient Schutz. In seiner Verteidigung sehen wir unsere Aufgabe.

Eigentum ohne Sozialbindung ist für uns nicht vorstellbar. Wer über Grund und Boden verfügt, übernimmt Verantwortung, nicht nur für sich selbst, auch für die Familie, die Mitarbeiter und die Umwelt. Unsere betrieblichen Entscheidungen dienen zugleich dem allgemeinen Wohl, denn wir tragen dazu bei, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Holz und Energie langfristig zu sichern.

Unser Leben ist geprägt von einer tiefen Verbundenheit mit unserem Land. Mit unserer Expertise und unserer Arbeit setzen wir uns mit aller Kraft für die Stärkung des ländlichen Raums ein. Seine Wirtschaftskraft, die regionale Vielfalt sowie seine Bedeutung als Lebens- und Erholungsraum sind uns ein Anliegen. Wir erhalten und sichern die Kulturlandschaft und private Denkmäler. Damit sorgen wir für den Fortbestand von Tradition und Kulturgütern.

Wir wirtschaften mit unserem Land nachhaltig und zukunftsorientiert mit Herz und Augenmaß. Dazu zählt, unsere Umwelt und Natur mit ihrer Vielfalt zu nützen und zu schützen. Neuen Entwicklungen und Herausforderungen, seien sie lokal, regional oder global, stellen wir uns. Jeder mit einer individuellen Antwort, jeder mit seiner eigenen Entscheidung, aber stets fachlich fundiert und in voller Verantwortung für die nachfolgenden Generationen.

Mit unserem Verband „Familienbetriebe Land und Forst“ engagieren wir uns für den Schutz und die Stärkung privaten Eigentums. Das ist das Fundament für unternehmerische Initiative und die Basis für den Erhalt der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum, zum Wohle aller.

KOOPERATIONEN

Wir arbeiten mit folgenden Verbänden zusammen:

AUFBAU

UNSERE SATZUNG

Die Satzung unseres Vereins – Grundlage unserer Arbeit.

(1) Der Verein führt den Namen Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort unter der Vereinsregisternummer VR 1902 P in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Vereinszweck ist der Zusammenschluss von Land- und Forstwirten in Brandenburg zu einer Interessenvertretung. Der Verein vertritt ihre Interessen in allen den Grundbesitz und dessen Bewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten.

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
(a) Eintreten für den Rechtsstaat und Schutz des Privateigentums,
(b) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen sowie Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
(c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung und Arbeitsweise der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
(d) Erteilung von Forschungsaufträgen.

(3) Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

(1) Mitglied können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss des Vorstands bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm gegenüber der Vorstandsbeschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten per eingeschriebenen Brief kündigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres durch Austritt oder Ausschluss aus, lässt dies die Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberührt.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

(a) Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,
(b) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
(e) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse,
(f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) Satzungsänderungen,
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung zugegangen sein.

(3) Aus dringendem Anlass kann der Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei ihm beantragen.

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle einer seiner beiden Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(2) Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

(3) Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,
(b) den beiden Stellvertretern,
(c) mindestens 3, maximal 5 Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt über diese Zeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird das für das ausscheidende Mitglied zu wählende Mitglied nur für die Dauer der Amtszeit des Vorgängers gewählt. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, ohne gleichzeitig aus dem Vorstand auszuscheiden, bestimmt der Vorstand für die Interimszeit bis zur Neuwahl des Mitgliedes, wer aus seinen Reihen für das jeweils ausgeschiedene Vorstandsmitglied in welcher Reihenfolge nachrückt.

(5) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter des Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(7) Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen zur Beschlussfähigkeit anwesend sein.

(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festgelegt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

BEITRAGSORDNUNG

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2022 wird die Beitragsordnung (Stand: 16. Mai 2014) wie folgt geändert:

Der Mitgliedsbeitrag im Landesverband Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V. ist ein Jahresbeitrag. Er bemisst sich nach der bewirtschafteten Nutzfläche in Hektar (Beitragsfläche).

Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Fischerei- und Sonderkulturenflächen sind Beitragsflächen, wenn sie als solche bewirtschaftet werden. Bei der Beitragsbemessung wird nicht zwischen Eigentums- und Pachtflächen unterschieden, d. h. Eigentums- und Pachtflächen sind zu addieren. Bei Mitgliedern mit weniger als 100 Hektar (ha) Beitragsfläche gilt – unabhängig von der Größe – ein Mindestmitgliedsbeitrag. Die Beitragshöhe beläuft sich auf:

Mindestmitgliedsbeitrag: EUR 150,00 / Jahr
Mitgliedsbeitrag ab 100. ha Beitragsfläche: EUR 2,50 / ha / Jahr

Der Beitrag wird fällig mit jährlicher Rechnungsstellung und ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang.

Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds kann insbesondere aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen der Beitrag gestundet oder von einer Beitragserhebung zeitweilig abgesehen werden. Über die Dauer der Stundung oder Beitragsbefreiung und etwaige Folgen für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.