Pressemitteilung

Zurück zum Bundesstandard – Brandenburg beendet Sonderweg beim naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht

Potsdam, 29. Juli 2025. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen Landnutzung und Umwelt am vergangenen Freitag (25.07.2025) hat das Land Brandenburg einen bedeutsamen Schritt zurück zu rechtlicher Klarheit und staatlicher Selbstverantwortung vollzogen. „Zurück zu den Wurzeln! Brandenburg beendet seinen Sonderweg und kehrt zur Bundesregelung zurück“, erklärt Rudolf Hammerschmidt, Vorstandsvorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg. „Ein überfälliger Schritt, der Rechtsstaatlichkeit, Eigentumsschutz und Planungssicherheit für Grundstückseigentümer gleichermaßen stärkt.“

Im Zentrum der Reform steht die Aufhebung von § 26 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Damit entfällt die landesrechtliche Sonderbestimmung, wonach das Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen in ökologisch sensiblen Gebieten nicht nur vom Land selbst, sondern auch zugunsten Dritter – etwa Stiftungen oder Umweltverbänden – ausgeübt werden konnte. Diese Option, die § 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Kann-Vorschrift erlaubt, wurde bislang in Brandenburg regelmäßig genutzt – mit zweifelhaften Folgen: Der Staat geriet in die Rolle eines bloßen Vollstreckers fremder Interessen, während die Interessen der Vertragsparteien – insbesondere die unternehmerischen, familiären oder betrieblichen Zielsetzungen der Eigentümer – übergangen wurden.

„Mit der Rücknahme dieser landesrechtlichen Erweiterung verzichtet Brandenburg auf eine Praxis, die intransparente Eingriffe in Eigentumsrechte begünstigte“, so Hammerschmidt. „Ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ist – wenn überhaupt – nur dort hinnehmbar, wo es klar an staatliche Verantwortung gebunden bleibt und eine Einflussnahme Dritter zuverlässig ausschließt“, ergänzt Hammerschmidt.

Die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg hatten diese Entwicklung bereits im Vorfeld scharf kritisiert und die Rückführung des Vorkaufsrechts in staatliche Hand gefordert. Die mit dem Gesetz nun vollzogene Korrektur stellt nicht nur eine Verwaltungsvereinfachung dar – sie ist vor allem ein Rückgewinn an rechtsstaatlicher Verlässlichkeit. „Diese Gesetzesänderung ist kein technischer Akt, sondern eine Grundsatzentscheidung: für klare Zuständigkeiten, für den Schutz privater Eigentümer und für ein Ende der politisch motivierten Landübertragung durch die Hintertür“, erklärt Hammerschmidt. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht bleibt weiterhin möglich – jedoch ausschließlich durch das Land selbst und unter engen Voraussetzungen. Der Einfluss externer Interessengruppen wird dagegen wirksam begrenzt. „Ein starker Staat braucht keine Stellvertreter, sondern klare Regeln. Mit der Beendigung dieses Sonderwegs hat Brandenburg bewiesen, dass es zu solcher Klarheit fähig ist“, so Hammerschmidt abschließend.

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